3. September 2015

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung – Was bedeutet das für den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen? (Serie Teil 2)

Zum 1. Juni diesen Jahres wurde die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erneuert. Sie regelt bereits seit 2002 die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Änderungen betreffen unter anderem die Errichtung, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. Dazu gehören Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen und die meisten Aufzugsanlagen. Diese Änderungen haben wir uns einmal ganz genau angesehen und in einer kleinen Serie vorgestellt. Den Auftakt machte bereits das Thema Aufzugsanlagen, diesmal beleuchten wir die Novellierungen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, bevor wir zum Schluss die Druckanlagen betrachten.

Teil 2: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

© iStock.com/romester

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Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 1. Juni diesen Jahres kommen auch Änderungen für den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, sogenannten Ex-Anlagen, auf den jeweiligen Betreiber zu. Das betrifft die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel beispielsweise Tankanlagen in Raffinerien, Tankstellen und Biogasanlagen, aber auch sicherheitstechnische Einrichtungen in Ex-Anlagen (beispielsweise Gaswarnanlagen und Lüftungsanlagen).

Mit der Novellierung wird der Explosionsschutz jetzt in der Gefahrstoffverordnung geregelt, ebenso die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes. Das bedeutet für die Betreiber einer solchen Anlage, dass sie die Dokumentation an die neue Struktur anpassen müssen. Die Archivierung von Prüfberichten darf dagegen ganz einfach elektronisch erfolgen.

Die Gefährlichkeit der Betriebsmedien, der in den Anlagen verwendeten Stoffe, wird nun ebenfalls nach europäischem Recht eingruppiert. Damit löst die EG-Verordnung 1272/2008 die alte Richtlinie 67/548/EWG ab.

Den Antragsunterlagen für erlaubnispflichtige Ex-Anlagen (Tanklager, Tankstellen, Füllstellen und Flugfeldbetankungsanlagen) muss nun ein Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle beiliegen. Diese zugelassenen Überwachungsstellen müssen die erlaubnispflichtigen Anlagen erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend prüfen. Dafür haben sich die Prüffristen geändert: Jetzt wird explizit eine erweiterte Anlagenprüfung bzw. die Prüfung der Explosionssicherheit verlangt. Dabei beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Geräte- und Schutzsysteme sind alle drei Jahre zu prüfen, Gaswarn- und Lüftungsanlagen jährlich. Erlaubnispflichtige Anlagen müssen immer durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Anders stellt es sich bei anderen Ex-Anlagen dar, hier dürfen auch befähigte Personen in drei unterschiedlichen Befugnisstufen prüfen.

Wer noch mehr Informationen zur Neuerungen der BetrSichV haben möchte, kann sich auch gerne mit unserem Facility Care Team persönlich in Verbindung setzten.

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