3. September 2015

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung – Was bedeutet das für den Betrieb von Aufzugsanlagen? (Serie Teil 1)

In zahlreichen Unternehmen arbeiten Arbeitnehmer mit vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese müssen sicher sein und dürfen die Gesundheit des Einzelnen nicht gefährden. Das regelt in Deutschland seit 2002 die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Jetzt wurde die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, so der lange Titel der BetrSichV, an das europäische Recht angeglichen. Mit dem 1. Juni wurden Änderungen unter anderem für das Errichten, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen eingepflegt. Dazu gehören Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen und die meisten Aufzugsanlagen. Für den Betreiber beziehungsweise den Arbeitsgeber bedeutet die Novellierung zwar mehr Freiheit – so reicht es beispielsweise bei den Aufzugsanlagen aus, die Prüfberichte elektronisch abzuspeichern – , aber auch mehr Verantwortung, entsprechende Prüfungen häufiger durchzuführen. Wir haben uns diese Änderungen einmal ganz genau angeschaut und werden in einer kurzen Serie die wichtigsten Novellierungen für den Bereich der Anlagen vorstellen: Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen.

Teil 1: Aufzugsanlagen

© stockpics / Fotolia.com

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In unserer kleinen Serie starten wir mit den Aufzugsanlagen in einem Unternehmen. Dabei gilt die BetrSichV nur für Aufzüge, die Personen befördern (Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster, Bauaufzüge). Aufzüge ohne Personenbeförderung gehören zu den Arbeitsmitteln. Für die Einhaltung der BetrSichV ist der Betreiber beziehungsweise der Arbeitsgeber zuständig. Dabei spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle, denn auch Mieter oder Pächter können die Funktion eines Betreibers übernehmen. Der Betreiber erstellt eine Gefährdungsbeurteilung in der alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen dokumentiert sind.

Mit der Novellierung wird die blaue Prüfplakette in der Aufzugskabine verpflichtend. Diese informiert über Monat und Jahr der nächsten  Hauptprüfung, die alle zwei Jahre erfolgen muss. Dazu wird außerdem eine Zwischenprüfung, spätestens nach einem Jahr, durchgeführt. Beide Prüfungen dürfen nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle vorgenommen werden. Für diese Prüfungen müssen Prüfbescheinigungen vorliegen, die Auskunft geben über: Anlagenidentifikation, Prüfdatum, Art der Prüfung, Prüfungsgrundlagen, Prüfumfang, Wirksamkeit sowie Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen, Ergebnis der Prüfung und Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.

Nach der Veröffentlichung der Neuerungen sind Betreiber außerdem verpflichtet innerhalb eines Jahres ein Notfallplan zu erstellen, also bis spätestens zum 1. Juni 2016. Dieser Notfallplan muss dem entsprechenden Notfalldienst zur Verfügung gestellt werden. Gibt es keinen Notdienst, muss der Notfallplan bei einem Aufzugswärter hinterlegt sein. Der Notfallplan beinhaltet mindestens folgende Angaben:

  1. Standort der Aufzugsanlage
  2. Verantwortlicher Betreiber/Arbeitgeber
  3. Personen die Zugang zur Aufzugsanlage haben
  4. Angaben zur Person, die die Personenbefreiung durchführt
  5. Kontaktdaten für Erste Hilfe
  6. Telefonnummer von Feuerwehr/Notarzt

Bis zum 31. Dezember 2020 muss jede Aufzugsanlage ein Zwei Wege-Kommunikationssystem haben. Das gilt für Kommunikationsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 installiert wurden. Für die Inbetriebnahme von neuen Aufzugsanlagen muss dieses Kommunikationssystem direkt installiert sein. Ein Hinweis an dieser Stelle: Ab 2016 wird die Deutsche Telekom das analoge Telefonnetz schrittweise abschalten, um bis 2018 das analoge Telefonnetz komplett außer Kraft zu setzen. Darunter fallen auch alle alten Notrufsysteme in Aufzügen. Deshalb sollten Betreiber frühzeitig auf die digitale Kommunikationstechnik umstellen. Statt mit einer analogen Telefonleitung kann ein Notrufsystem auch mit einem sogenannten GSM-Modul, einer Art Mobiltelefon, ausgerüstet werden.

Sind noch Fragen zu den Neuerungen der BetrSichV und im engeren Sinne für den Bereich Aufzugsanlagen aufgetaucht? Dann einfach zu unserem Facility Care Team persönlich Kontakt aufnehmen.

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