3. September 2015

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung – Was bedeutet das für den Betrieb von Druckanlagen? (Serie Teil 3)

Knapp 13 Jahre nach Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde diese jetzt erneuert. Zuverlässig regelt die Verordnung die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Änderungen, die zum 1. Juni diesen Jahres vorgenommen wurden, betreffen unter anderem die Errichtung, den Betrieb und das Überprüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen und die meisten Aufzugsanlagen gehören dazu. In einer kleinen Serie haben wir uns diese Änderungen einmal ganz genau angesehen und haben die jeweiligen Neuerungen aufgeführt. Gleich zur Beginn haben wir das Thema Aufzugsanlagen beleuchtet, im zweiten Teil haben wir die Novellierungen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zusammengestellt und im letzten Teil betrachten wir die Änderungen für die Druckanlagen.

3. Teil: Druckanlagen

© iStock.com/zoranm

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Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 1. Juni diesen Jahres bringt für die Betreiber von Druckanlagen Änderungen mit sich. Zu diesen Druckanlagen gehören Anlagen von denen aufgrund von innerem Überdruck Gefahren für Beschäftigte ausgehen, beispielsweise Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen für gefährliche Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten.

Mit der Anpassung an das europäische Recht, müssen Betreiber solcher Druckanlagen nun künftig auch ihre gesamte Dokumentation an diese Strukturen anpassen. Die Archivierung kann jedoch, wie bei allen anderen Novellierungen für Anlagen, elektronisch erfolgen. Sie muss nicht mehr in Papierform vorgehalten werden. Die Gefährdung von in den Anlagen befindlichen Stoffen wird nun unter der EG-Verordnung 1272/2008 nach europäischem Recht eingruppiert und löst die Richtlinie 67/548/EWG ab.

Geprüft werden dürfen die Anlagen zukünftig nur noch von Prüfstellen, die direkt in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelistet sind. Dafür wurden Prüfgruppen neu eingeführt. Anhand von insgesamt elf Tabellen werden die Prüfpflichten, -fristen und -zuständigkeiten sowohl anlagenbezogen als auch allgemein gegliedert, innerhalb der Tabellen anhand von Prüfgruppen. Davon behandelt je eine Tabelle die Prüffristen allgemein, die Dampfkessel und die „einfachen Druckbehälter“, vier Tabellen behandeln die Druckgeräte und weitere vier die Rohrleitungen (Anhang 2, Abschnitt 4). Gleichzeitig wurden die Prüffristen geändert: Neu ist, dass es nun für wiederkehrende Anlagenprüfungen eine Höchstfrist von zehn Jahren gibt. Diese Frist gilt auch für Anlagenteile (Druckgeräte), die von der zur Prüfung befähigten Person (zPbP) geprüft werden dürfen. Auf maximal 15 Jahre darf die Frist für die Festigkeitsprüfung bei diesen Anlagen verlängert werden.

Vor Inbetriebnahme bleiben die Prüfungen bei den Druckanlagen im Großen und Ganzen wie bisher aufgeteilt – je nach Gefährdungspotenzial, das durch Druck, Volumen und Medium definiert wird.

Wenn es um die Neuerungen der BetrSichV und im Speziellen um den Bereich der Druckanlagen geht, ist das Facility Care Team Experte. Gerne kommen wir mit Ihnen in den Kontakt.

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